Rechtliches

Satzung

Marianne Börner Stiftung i. G. — rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Marianne Börner Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck der Stiftung ist
    • die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
    • die Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO).
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Unterstützung und Förderung von Jugendlichen aus benachteiligenden Strukturen,
    • die Vergabe von Stipendien an Jugendliche und junge Erwachsene,
    • die Vermietung von günstigem Wohnraum an Jugendliche über Träger der Jugendhilfe,
    • die Förderung von Einrichtungen, Programmen und Projekten, die der Jugendhilfe, Bildung oder dem Umweltschutz dienen,
    • die Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops und Bildungsveranstaltungen für Jugendliche, Erwachsene und Mitarbeiter*innen gemeinnütziger Organisationen, insbesondere zu den Themen soziale Gerechtigkeit, Demokratie, Umwelt- und Klimaschutz sowie gemeinnützige Organisationsentwicklung.
  4. Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem von der Stifterin gewidmeten Vermögen, insbesondere einer schuldenfreien Immobilie sowie Geldvermögen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
  3. Zustiftungen sind zulässig.

§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Eine Verwendung des Grundstockvermögens zur Zweckverwirklichung ist ausgeschlossen. Die zum Grundstockvermögen gehörende Immobilie ist unveräußerlich und darf weder verkauft noch belastet oder übertragen werden.
  2. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht zulässig.
  3. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    • der Stiftungsvorstand,
    • das Kuratorium.
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist zunächst ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt.
  3. Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer bis zu drei Personen.
  2. Als erstes Vorstandsmitglied bestimme ich Herrn Stefan Lüke.
  3. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
  4. Weitere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit durch Beschluss bestellt und abberufen werden.
  5. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, führt er die Geschäfte gemeinschaftlich, soweit das Kuratorium nichts anderes beschließt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
  2. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres:
    • einen Rechnungsabschluss,
    • einen Tätigkeitsbericht,
    • einen Tätigkeitsplan für das Folgejahr.
  3. Über grundlegende Entscheidungen und wichtige Maßnahmen hat der Vorstand das Kuratorium im Voraus zu unterrichten. Das Kuratorium kann Maßnahmen bestimmen, die seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Vertretung

  1. Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, vertritt diese allein.
  3. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten jeweils zwei gemeinsam, soweit das Kuratorium nichts anderes beschließt.

§ 10 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus einer bis zu fünf Personen.
  2. Als erstes Mitglied des Kuratoriums bestimme ich die Stifterin Marianne Börner.
  3. Nach ihrem Ausscheiden ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl neuer Mitglieder selbst.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
  5. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Schriftliche oder elektronische Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
  7. Über Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
  2. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  3. Aufgaben:
    • Zustimmung zum Plan über die Verwendung der Erträge,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • Beschluss über die Vergabe von Fördermitteln,
    • Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes,
    • Feststellung der Jahresrechnung.

§ 12 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Satzungsänderungen und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind zulässig, sofern die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.
  2. Eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
  3. Änderungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums. Der Vorstand ist anzuhören.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Die Stiftung tritt am Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

Personenbezogene Angaben der in §§ 7 und 10 benannten Personen — Geburtsdaten und Anschriften — sind in dieser Online-Fassung aus Datenschutzgründen nicht wiedergegeben. Maßgeblich ist die bei der Stiftungsaufsicht eingereichte Fassung der Satzung.